Satzung

Stadtverband Braunfels

Präambel

Ziel grüner Politik ist eine demokratische, rechtsstaatliche, soziale und an ökologischen Ansprüchen orientierte Gesellschaft, in der undifferenziertes Wachstumsdenken und rücksichtslose Gewinnmaximierung durch Reformpolitik überwunden werden soll. Die grundsätzliche Ausrichtung grüner Politik ist basisdemokratisch und gewaltfrei geprägt und orientiert sich am Selbstbestimmungsrecht des Menschen.

Diese Grundsätze sind Leitlinien auch für grüne Kommunalpolitik. Sie ist sowohl auf außerparlamentarische Arbeit als auch auf Mitarbeit in kommunalen Gremien hin gerichtet.

§1 Name und Sitz

  1. Bündnis 90/Die Grünen sind eine politische Partei i. S. von §2 Parteiengesetz.
  2. Der Stadtverband Braunfels von Bündnis 90/Die Grünen ist ein Gebietsverband der Bundespartei i. S. von §4 Abs. 2 Parteiengesetz. Der Name ist „Bündnis 90/Die Grünen – Stadtverband Braunfels“.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei kann werden, wer sich zu den Grundzügen des Parteiprogramms bekennt, keiner anderen Partei angehört und das 16. Lebensjahr vollendet hat. 
  2. Für die Aufnahme von Mitgliedern aus der Stadt Braunfels ist der Stadtverband zuständig. Er meldet dem Kreisverband Lahn-Dill Ein- und Austritte. Der Kreisverband stellt einen Mitgliedsausweis aus.
  3. Der Mitgliedsbeitrag orientiert sich nach Selbsteinschätzung; als Richtbetrag gilt ein Prozent des Nettoverdienstes. Der Stadtverband überweist dem Kreisverband die jeweils festgesetzten Abgaben für Kreis-, Landes- und Bundesverband.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt soll schriftlich gegenüber dem Vorstand des Stadtverbandes erklärt werden.

§3 Organe

  1. Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Alle Sitzungen der Organe sind öffentlich. Ausnahmen sind nach Beschluss möglich.
  3. Rederecht haben grundsätzlich alle Anwesenden, Antrags- und Stimmrecht Mitglieder und Sympathisanten. Auch hier sind Ausnahmen nach Beschluss möglich. Bei Organisations- und Personalangelegenheiten sind nur Mitglieder stimmberechtigt.

§4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb des Stadtverbandes das höchste beschlussfassende Organ. An ihre Weisungen sind alle anderen Organe des Stadtverbandes gebunden.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden regelmäßig statt, mindestens jedoch einmal pro Kalenderjahr. Darüber hinaus werden Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern beantragt wird.
  3. Der Vorstand lädt öffentlich über die Presse unter Wahrung einer angemessenen Frist zu den Mitgliederversammlungen ein. Einmal jährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt. Der Vorstand schlägt eine Tagesordnung vor, deren endgültige Fassung in der Versammlung vor Tagesordnungspunkt 1 festgelegt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine ordentliche Einladung zugegangen ist und niemand die Beschlussfähigkeit anzweifelt. 
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung, wählt einen Vorstand und Delegierte und wählt Kandidatinnen und Kandidaten für kommunale Organe.

§5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier, mindestens jedoch drei gleichberechtigten Mitgliedern, die keine Mandatsträger sein sollen. Er soll aus jeweils zwei Frauen und Männern bestehen. Vorstandsmitglieder müssen nicht Parteimitglieder sein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei bzw. bei drei Mitgliedern insgesamt zwei Mitglieder anwesend sind.
  2. Sollte es im Stadtparlament eine Fraktion geben, gehört ein nach Bedarf wechselndes Mitglied dem erweiterten Vorstand an, das stimmberechtigt ist. Sollte es eine Jugendgruppe geben, gehört ein von dieser zu wählendes Mitglied ebenso dem erweiterten Vorstand an. Es ist auch stimmberechtigt.
  3. Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder organisiert der Vorstand selbst.
  4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und bereitet sie vor. Außerdem führt er die Beschlüsse der Versammlung aus. 
  5. Der Vorstand amtiert zwei Jahre. Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden.
  6. Ein Vorstandsmitglied kann mit der absoluten Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Es ist vorher anzuhören.

§ 6 Schlussbestimmungen

  1. Für die Annahme der Satzung und Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung notwendig.
  2. Für die Auflösung des Stadtverbandes ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder notwendig.
  3. Das Vermögen des Stadtverbandes geht bei Auflösung an den Kreisverband.
  4. Für alle in dieser Satzung nicht erwähnten Regelungen gelten die Kreis-, Landes- und Bundessatzung von Bündnis 90/Die Grünen und das Parteiengesetz.
  5. Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. März 2013 in Kraft.